1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden “ALVB” genannt) sind anwendbar auf alle Angebote und Verträge, auf deren Grundlage die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Danpoort International Abrasives B.V. (im Folgenden “Danpoort” genannt) ihrem Vertragspartner (im Folgenden "der Abnehmer" genannt) Waren liefert und/oder Dienstleistungen erbringt.
1.2 Abweichungen von diesen ALVB sind nur gültig, falls und sofern sie von Danpoort ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. 1.3 Eventuelle Einkaufsbedingungen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers werden ausdrücklich zurückgewiesen.
2.1 Sämtliche Angebote, Preisangaben und Ähnliches von Danpoort sind freibleibend und erlöschen, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nicht angenommen wurden.
2.2 Mit einem Angebot zur Verfügung gestellte Preislisten, Prospekte und andere Informationen sind so präzise wie möglich, aber nur indikativ.
3.1 Ein verbindlicher Vertrag mit Danpoort kommt zustande, wenn Danpoort den Auftrag innerhalb von 8 Tagen nach Eingang schriftlich bestätigt oder wenn Danpoort mit der Ausführung des Auftrags angefangen hat.
3.2 Eventuelle Ergänzungen oder Änderungen des Auftrags sind für Danpoort nur verbindlich, wenn sie von Danpoort schriftlich bestätigt wurden.
3.3 Danpoort ist berechtigt, vereinbarte Mengen im Zusammenhang mit Standardverpackungen oder Mindestmengen um maximal 10% zu erhöhen oder zu verringern, und der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferten Mengen abzunehmen und zu zahlen.
4.1 Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, es sei denn, dass etwas anderes angegeben ist. Danpoort ist berechtigt, den Preis um den Betrag, um den die mit dem Vertrag verbundenen Kosten nach Zustandekommen des Vertrags bis zum Lieferdatum steigen, zu erhöhen.
4.2 Eventuelle Montage- oder Installationsarbeiten gehen stets zulasten des Abnehmers.
5.1 Die Lieferung von Bestellungen mit einem Nettoauftragswert von weniger als EUR 500,00
zuzüglich Mehrwertsteuer und die Lieferung von Bestellungen auβerhalb der Niederlande
erfolgen ab Lager (Ex Works). Bei derartigen Bestellungen wird ein Zuschlag für Büro- und
Transportkosten in Rechnung gestellt. Bei einem netto Auftragswert über EUR 500,00 erfolgt die
Lieferung innerhalb der Niederlande "frei Haus" (Delivery Duty Paid). Es gelten die Incoterms
2010.
paid). The Incoterms 2010 are applicable.
5.2 Die Lieferfrist beginnt am Tag des Zustandekommens des Vertrags. Falls eine Vorauszahlung oder eine Anzahlung vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist nach Eingang der gesamten Zahlung oder der Anzahlung.
5.3 Danpoort ist zu einer Ablieferung in Teilen berechtigt.
5.4 Die von Danpoort genannten Fristen für die Lieferung oder Dienstleistung sind annäherungsweise angegeben. Bei einer nicht fristgerechten Erfüllung des Vertrags hat der Abnehmer Danpoort schriftlich in Verzug zu setzen und eine angemessene Frist für die Erfüllung zu setzen.
5.5 Der Abnehmer hat eine Abnahmepflicht. Wurden die Waren nach Ablauf der Lieferfrist vom Abnehmer nicht abgenommen, werden sie auf seine Kosten und Gefahr gelagert. Nach vier Wochen ist Danpoort berechtigt, diese Waren zu verkaufen. Der eventuelle Minderertrag und die Kosten gehen zulasten des Abnehmers, wobei sonstige Rechte von Danpoort unberührt bleiben.
Die Art und Weise des Transports, des Versands, der Verpackung u.Ä. wird, sofern vom Abnehmer keine genauere Anweisungen erteilt wurden, von Danpoort bestimmt. Eventuelle spezifische Wünsche des Abnehmers über Transport/Versand werden nur erfüllt, wenn der Abnehmer erklärt hat, die Mehrkosten dafür zu übernehmen.
7.1 Unter den Begriff höhere Gewalt fallen hier sämtliche Umstände, die abzuwenden nicht in der Macht von Danpoort, ihren Lieferanten und Hilfspersonen liegen, wodurch die Erfüllung des Vertrags ohne Pflichtverletzung vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich ist oder sein wird. Darunter fallen in jedem Fall auch: der Verzug (ganz oder teilweise) eines Dritten, von dem Waren oder Dienstleistungen bezogen werden, der Mangel an Rohstoffen, Halbfabrikaten, Hilfsstoffen und/oder Energie, Transportschwierigkeiten, Brand und andere Katastrophen bei Danpoort oder ihren Lieferanten.
7.2. Bei höherer Gewalt ist Danpoort berechtigt, die Erfüllung des betreffenden Vertrags auszusetzen oder den Vertrag ohne gerichtliche Intervention und ohne selbst zu einem Schadenersatz verpflichtet zu sein ganz oder teilweise aufzulösen.
8.1 Für Schaden, der dem Abnehmer aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung oder aus einem anderen Grund entstanden ist, haftet Danpoort nur, wenn der Schaden unmittelbar und ausschlieβlich die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Danpoort oder ihrem Führungspersonal ist. Die Verpflichtungen von Danpoort beschränken sich nach der Wahl von Danpoort auf die (kostenlose) Nachbesserung des Mangels, die Lieferung von Ersatzware für die mangelhafte Ware und/oder die erneute Verrichtung der erbrachten Dienstleistungen oder auf die Rückzahlung der im Zusammenhang mit der mangelhaften Leistung vom Abnehmer erhaltenen Beträge; im letzteren Fall gilt der Vertrag, sofern er sich auf die mangelhafte Leistung bezieht, als aufgelöst.
8.2 Falls der entstandene Schaden auf eine schuldhafte Pflichtverletzung, eine unerlaubte Handlung oder auf Produkthaftung des Herstellers der Waren zurückzuführen ist, umfasst die Haftung nicht mehr als den Betrag, für den sich Danpoort am Hersteller schadlos halten kann.
8.3 Die Haftung von Danpoort ist jederzeit auf höchstens den Nettorechnungswert der Waren/Dienstleistungen beschränkt. In jedem Fall ist die Haftung von Danpoort auf den Betrag, den die Versicherung von Danpoort im vorgenannten Fall auszahlt, beschränkt. Danpoort haftet keinesfalls für den Folgeschaden, der dem Abnehmer entstanden ist, einschlieβlich eines Verzugsschadens und eines Umsatz- und Gewinnausfalls.
8.4 Die Verjährungsfrist für Forderungen an Danpoort im Zusammenhang mit Verträgen, auf die diese ALVB anwendbar sind, beträgt ein Jahr.
9.1 Der Abnehmer hat gelieferte Waren und eventuelle Verpackungen und Rechnungen unverzüglich auf eventuelle Mängel zu überprüfen. Eventuelle Mängel hat der Abnehmer unverzüglich, aber spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang auf der Rechnung und/oder den Frachtbriefen zu vermerken oder vermerken zu lassen und umgehend Danpoort mitzuteilen; geschieht dies nicht, werden die diesbezüglichen Beanstandungen nicht mehr bearbeitet.
9.2 Für Beanstandungen von bei der Ablieferung nicht sichtbaren Mängeln gilt eine äuβerste Frist von 3 Monaten nach Lieferung, während diese Mängel Danpoort innerhalb von 7 Tagen, nachdem sie entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden müssen, mitgeteilt sein müssen.
9.3 Nach Ablauf der in diesem Paragrafen bezeichneten Fristen wird davon ausgegangen, dass der Abnehmer die gelieferten Waren beziehungsweise die Rechnung genehmigt hat und sind alle diesbezüglichen Rechte des Abnehmers verfallen.
9.4 Der Abnehmer hat während der durchzuführenden Untersuchung der beanstandeten Waren diese in Verwahrung zu halten oder, falls Danpoort darum bittet, an Danpoort zurückzuschicken. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Abnehmers. Die Kosten der Untersuchung, einschlieβlich der eventuellen Transportkosten, gehen zulasten des Abnehmers, es sei dann, dass sich eine Pflichtverletzung ergibt, die Danpoort zuzurechnen ist.
10.1 Danpoort behält sich die Eigentumsrechte aller dem Abnehmer gelieferten und noch zu liefernden Waren vor, bis der Preis für diese Waren und für die von Danpoort erbrachten Dienstleistungen vollständig bezahlt ist und der Abnehmer seine weiteren Verpflichtungen gegenüber Danpoort erfüllt hat.
10.2 Falls der Abnehmer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug bleibt oder Danpoort gute Gründe hat zu befürchten, dass er mit der Erfüllung diesen Verpflichtungen in Verzug geraten wird und nicht in der Lage ist, angemessene Sicherheit zu leisten, ist Danpoort ohne weitere Inverzugsetzung berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Durch die Rücknahme bleiben die sonstigen Ansprüche von Danpoort im Zusammenhang mit dem Verzug des Abnehmers unberührt.
10.3 Wurden Waren der gleichen Sorte vom Abnehmer teilweise wohl und teilweise nicht bezahlt, wird davon ausgegangen, dass sich die nicht oder nicht vollständig bezahlten Rechnungen auf die beim Abnehmer vorhandenen Waren dieser Sorte beziehen. Auf Verlangen von Danpoort ist der Abnehmer verpflichtet, die Waren bis zum Zahlungszeitpunkt auf eine Weise zu lagern, dass sie als das Eigentum von Danpoort erkennbar sind.
11.1 Unbeschadet des Rechts von Danpoort, um bei Vertragsabschluss eine Anzahlung zu verlangen, hat die Zahlung bei Lieferung oder durch Überweisung auf ein von Danpoort bezeichnetes Bankkonto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Verrechnung, Abzug oder Aufschub, zu erfolgen. Falls der Abnehmer Danpoort eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wird eine Frist von 30 Tagen eingehalten.
11.2 Der Abnehmer ist nur zur Verrechnung berechtigt, wenn die Forderung des Abnehmers zwischen den Parteien nicht strittig ist oder durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil als feststehend zu betrachten ist.
11.3 Ist die Zahlung nicht innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt, ist der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug und schuldet er ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den noch offenen Betrag. Die geschuldeten Zinsen betragen 1,5% monatlich.
11.4 Sämtliche auβergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten im Zusammenhang mit dem vom Abnehmer geschuldeten Betrag gehen zulasten des Abnehmers. Sie betragen 5%.
11.5 Danpoort ist jederzeit berechtigt, vom Abnehmer eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verlangen, bevor sie eine (weitere) Leistung erbringt.
12.1 Wird über das Vermögen des Abnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder wurde ein Antrag dazu eingereicht, hat der Abnehmer ein gerichtliches Moratorium beantragt oder wurde ihm dies gewährt, ist der Abnehmer mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer Rechnung oder eines Teils einer Rechnung in Verzug, dann ist Danpoort berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer auszusetzen und den Vertrag ohne jegliche Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention und ohne selbst zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein durch eine schriftliche Mitteilung an den Abnehmer ganz oder teilweise aufzulösen, wobei das Recht von Danpoort, Vertragserfüllung und/oder Schadenersatz zu verlangen, unberührt bleibt.
12.2 Tritt einer der in § 12.1 bezeichneten Umstände beim Abnehmer ein, werden alle Forderungen von Danpoort an den Abnehmer unverzüglich und vollständig fällig.
13.1 Alle Rechtsstreitigkeiten, die mit Verträgen zwischen Danpoort und dem Abnehmer, auf die sich diese AVLB beziehen, zusammenhängen oder sich daraus ergeben, werden ausschlieβlich von dem zuständigen niederländischen Gericht in Dordrecht beurteilt und geschlichtet. Danpoort kann, abweichend vom Vorstehenden, eine Rechtsstreitigkeit beim zuständigen Gericht in dem Gebiet, in dem der Abnehmer seinen Sitz hat, anhängig machen.
13.2 Auf alle Angebote und Verträge, auf die diese AVLB anwendbar sind, findet ausschlieβlich das niederländische Recht Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.3 Bei Ausfuhr der gelieferten Waren aus den Niederlanden unterliegen die güterrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehalts dem Recht des Bestimmungslands. Sofern zulässig werden die Ansprüche aus Weiterverkauf von Vorbehaltswaren an Danpoort abgetreten.